Wie wird Prozesskostenhilfe gewährt?

Die Prozesskostenhilfe wird durch Beschluss des Gerichts gewährt. Hierfür zuständig ist jeweils das Gericht, das auch über den Rechtsstreit später entscheiden muss. Damit sich die Prozesskostenhilfe auch auf die Kosten der anwaltlichen Vertretung erstreckt, muss zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt werden.

Die Prozesskostenhilfe muss vorab beantragt werden, weil sie nur ab Antragstellung gewährt werden kann. Damit die Prozesskostenhilfe auch die Kosten für unsere Tätigkeit abdeckt, muss schon bei Antragstellung unsere Beiordnung als Ihr Rechtsanwalt beantragt werden. Dies übernehmen wir gerne für Sie.

Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, kann das auf 2 Arten geschehen. Welche Möglichkeit das Gericht wählt, hängt von Ihrer finanziellen Situation und dem einzusetzenden Einkommen ab. Möglich ist:

            1. die Verfahrenskosten werden Ihnen erlassen und der Staat kommt für die Kosten Ihres Rechtsanwalts und die Gerichstkosten auf.

            2. Der Staat streckt Ihnen die Kosten Ihres Rechtsanwalts und die Gerichtskosten vor und fordert diese in Raten (maximal 48 Monatsraten) zurück.

Aus dem einzusetzenden Einkommen, das nach gesetzlich vorgegebenen Regelungen ermittelt wird, müssen jedoch maximal nur 48 Monatsraten bezahlt werden. Je niedriger das einzusetzende Einkommen ist, umso niedriger sind auch die Raten, die eventuell zu zahlen sind.

Verbessern sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, kann das Gericht auch nachträglich die Ratenzahlung ändern oder anordnen. Bei einer Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse können angeordnete Raten auch vermindert werden oder ganz entfallen. Solche Ändernungen können bis zu 4 Jahren nach Prozessende vorgenommen werden.

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