Wer erhält Prozesskostenhilfe?

Wer auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, für die Kosten der Prozessführung, insbesondere Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten und Sachverständigenkosten, aufzukommen oder dies nur zum Teil oder nur in Raten kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).

Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat danach, wer einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen.

Ausnahmen hiervon:

a) Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernehmen muss.

b) Sie kann ferner nicht gewährt werden, wenn ein gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und der Unterhaltspflichtige die Kosten der Prozessführung übernehmen muss und kann (vgl. § 246 Abs. 1 FamFG und § 1360a Abs. 4 BGB).

c) Für Angeklagte/Betroffene in Straf- oder Bußgeldverfahren gibt es dagegen keine Prozesskostenhilfe. Stattdessen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit in Strafverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen. Zu den Voraussetzungen hierzu vgl. § 140 StPO.

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