In welcher Höhe fallen eventuelle Raten auf die Prozesskostenhilfe aus?

Prozesskostenhilfe kann in der Weise bewilligt werden, dass auf die Gerichtskosten und auf die Kosten des eigenen Rechtsanwalts je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen desjenigen, der sie beantragt, keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten sind. Aus dem einzusetzenden Einkommen, das nach gesetzlich vorgegebenen Regelungen ermittelt wird, müssen jedoch maximal nur 48 Monatsraten bezahlt werden.

Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind maximal 48 Monatsraten zu zahlen. Die Höhe der Raten ergibt sich entsprechend der Regelung in § 115 Abs. 2 ZPO. Diese lautet:

Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

Beispiel:

a) Wenn das einzusetzende Einkommen € 300,00 beträgt, so beläuft sich die Rate auf € 150,00 (= die Hälfte von € 300,00).

b) Wenn das einzusetzende Einkommen € 700,00 beträgt, beläuft sich die rate auf € 400,00 (= die Hälfte von € 600,00 + € 100,00 die über den Betrag von € 600,00 liegen in voller Höhe).


Verbessern sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, kann sie vom Gericht auch nachträglich bis zum Ablauf von 4 Jahren seit Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden. Verschlechtern sich die Verhältnisse, ist jedoch auch eine Veränderung festgesetzter Raten zu Gunsten der Partei möglich.

 

Beispielberechnung:

Ein erwerbstätiger Antragsteller hat ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.651,00 und ist verheiratet. Für Fahrten zur Arbeitsstelle fallen monatlich € 80,00 an. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Es leben 3 minderjährige Kinder (13, 11 und 5 Jahre alt) im Haushalt, für welche der Antragsteller monatlich € 588,00 (= 2 x € 194,00 + 1 x € 200,00) Kindergeld erhält. Die Wohnkosten monatlich belaufen sich auf € 750,00. Für Versicherungen werden monatlich € 200,00 bezahlt.

Alle nachfolgenden Werte in Euro: 

Nettoeinkommen

2.651,00

 

 

 

zzgl. Kindergelder

588,00

 

 

 

Zwischensumme

 

3.239,00

 

 

abzgl. Fahrtkosten

 

- 80,00

 

 

abzgl. Versicherungen

 

- 200,00

 

 

abzgl. Wohnkosten

 

- 750,00

 

 

Zwischensumme

 

 

2.207,00

 

abzgl. Freibeträge

 

 

 

 

  a) Freibetrag Antragsteller

 

 

- 481,00

 

  b) Erwerbstätigenfreibetrag

 

 

- 219,00

 

  c) Freibetrag Ehefrau

 

 

- 481,00

 

  d) Freibetrag Kind 1

 

 

- 364,00

 

  e) Freibetrag Kind 2

 

 

- 339,00

 

  f) Freibetrag Kind 3

 

 

- 275,00

 

Einzusetzendes Einkommen somit

 

 

 

48,00

Die monatliche Rate würde sodann € 28,00 betragen, also die Hälfte des einzusetzenden Einkommens von € 48,00.

 

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