Welche Risiken sind trotz Prozesskostenhilfe zu beachten?

Die Prozesskostenhilfe umfasst die Kosten des eigenen Rechtsanwalts und die Kosten des Gerichts. Von diesen Kosten werden Sie durch die Prozesskostenhilfe freigestellt. Allerdings werden Sie durch die Prozesskostenhilfe nicht von jeglichem Kostenrisiko befreit.

Sollten Sie den Rechtstreit ganz oder teilweise verlieren, haben Sie insoweit die Kosten des Gegners zu ersetzen. Dies sind insbesondere dessen Rechtsanwaltskosten, wenn der Gegner von einem Rechtsanwalt vertreten wurde.

Wer einen Rechtsstreit vor Gericht führt, muss beachten, dass bei negativem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Gegners ganz oder teilweise – je nach Kostenverteilung im Urteil – auch dann von ihm getragen werden müssen, wenn er Prozesskostenhilfe erhalten hat. Dies sind insbesondere die Rechtsanwaltskosten, wenn der Gegner von einem Rechtsanwalt vertreten wurde.

Eine Ausnahme gilt allerdings vor dem Arbeitsgericht. Dort hat jede Partei in der ersten Instanz die eigenen Kosten selbst zu tragen (vgl. § 12a ArbGG). Das führtbei Prozesskostenhilfe dazu, dass Ihnen kein Kostenrisiko verbleibt, soweit Prozesskostenhilfe gewährt wurde.

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