Welche Rechtsanwaltsgebühren fallen im Allgemeinen in zivil-, arbeits-, verwaltungs- und finanzrechtlichen Angelegenheiten an?

Hier muss unterschieden werden zwischen reiner Beratungstätigkeit, bei der der Rechtsanwalt gegenüber anderen Beteiligten nicht nach außen in Erscheinung tritt (sog. Beratungsmandat), außergerichtlicher Tätigkeit (Vertretungsmandat) und Tätigkeit mit Prozessauftrag (Prozessmandat).

Bezüglich des Beratungsmandats ist inhaltlich auf die Ausführungen zur Erstberatun zu verweisen (vgl. Was kostet eine Erstberatung?). Soweit es sich jedoch nicht nur um eine Erstberatung sondern um eine weitergehende Beratungstätigkeit handelt, entfällt allerdings die Deckelung des Honorars von € 190,00 zzgl MwSt, die bei Verbrauchern – im Gegensatz zu Unternehmern – gilt.

Beim Vertretungsmandat (außergerichtliche Tätigkeit gegenüber den Gegner und anderen Beteiligten) können folgende Gebühren anfallen:

  • Eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG von 0,5 bis 2,5 entsprechend des Gegenstandswerts, wobei diese nicht höher als 1,3 sein darf, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig ist. Die Geschäftsgebühr wird auf eine eventuell später entstehende Verfahrensgebühr im Gerichtsverfahren zur Hälfte, jedoch höchstens mit 0,75 angerechnet.
  • Eine Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG von 1,5 entsprechend des Gegenstandswerts, für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

Beim Prozessmandat, also wenn es zu einem Prozess kommt oder Auftrag hierzu erteilt ist, kann der Anwalt in der ersten Instanz bis zu 3,5 Gebühren berechnen. Welche Gebühren anfallen, hängt vom Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab. Folgende Gebühren können entstehen:

  • Eine Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG von 1,3.
  • Eine Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG von 1,2 für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit anderen Beteiligten.
  • Eine Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG von 1,0 für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

Die Höhe der Gebühren richtet sich jeweils entsprechend des Gegenstandswerts. In der zweiten Instanz sind die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr um jeweils 0,3 höher. Die Terminsgebühr bleibt dagegen gleich.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern.

Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.