Ist es günstiger eine Honorarvereinbarung abzuschließen?

Rechtsanwälte können mit ihren Mandanten zwar auch Honorarvereinbarungen abschließen. Bei einer gerichtlichen Tätigkeit darf aber kein niedrigeres Honorar, als bei einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehen, vereinbart werden, da die gesetzlichen Gebühren durch Honorarvereinbarungen nicht unterschritten werden dürfen. Es ist möglich, dass ein Anwalt auf eine Honorarvereinbarung besteht, wenn der Streitwert gering ist, die Sache aber voraussichtlich unverhältnismäßig viel Arbeit machen wird.

Häufig werden in Strafverfahren Honorarvereinbarungen geschlossen, da das RVG für Strafverfahren nur relativ geringe Gebühren vorsieht, manche Strafverfahren aber für den Anwalt sehr zeitaufwändig sein können.

Auf keinen Fall dürfen die Honorare des Anwalts vom Erfolg seiner Arbeit abhängig gemacht werden, insbesondere in Form eines prozentualen Anteils am Streitgegenstand. Das ist in Deutschland, anders als z.B. in den USA, verboten.

Honorarvereinbarungen sind für den Mandanten jedoch dann sinnvoll, wenn der Anwalt mit Tätigkeiten beauftragt werden soll, die entweder im Gesetz nicht geregelt sind, wie z.B. ab 01.07.2006 die außergerichtliche Beratung oder die Erstattung von Rechtsgutachten oder schon heute die Mediation. Auch bei außergerichtlicher Tätigkeit kann ein geringeres Honorar als das gesetzliche vereinbart werden. Dies kommt z.B. in Betracht bei Inkassotätigkeiten mit mehreren gleich gelagerten Fällen.

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