Welche Gebühren fallen in sozialrechtlichen Angelegenheiten an?

In sozialrechtlichen Angelegenheiten, z.B. Streitigkeiten über die Rente, Vorliegen einer Schwerbehinderung, Kostenübernahme durch Kranken- oder Pflegekassen, richten sich die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert. Hier gibt es stattdessen Rahmengebühren.

Bei Rahmengebühren ist der Anwalt verpflichtet nach billigem Ermessen gemäß § 14 RVG vom Gebührenrahmen Gebrauch zu machen. Hierbei ist der Umfang der Tätigkeit, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Sache für den Mandanten und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Auch das Haftungsrisiko des Anwalts kann bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden. In der Regel wird die Gebührenhöhe in etwa in der Mitte des Gebührenrahmens (Mittelgebühr) liegen.

Es können regelmäßig folgende Gebühren entstehen (Stand: 01.01.2021):

Außergerichtliche Tätigkeit:

  • Eine Beratungsgebühr, wobei bei Beratung eines Verbrauchers diese höchstens € 190,00 betragen darf.
  • Eine Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG von € 60,00 bis € 768,00.
  • Eine Einigungsgebühr Nr. 1005 VV RVG von € 60,00 bis € 768,00 für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

Tätigkeit vor dem Sozialgericht (I. Instanz):

  • Eine Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG von € 60,00 bis € 660,00.
  • Eine Terminsgebühr von Nr. 3106 VV RVG von € 60,00 bis € 610,00.
  • Eine Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG von € 60,00 bis € 660,00 für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

Tätigkeit vor dem Landessozialgericht (II. Instanz):

  • Eine Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG von € 72,00 bis € 816,00.
  • Eine Terminsgebühr von Nr. 3205 VV RVG von € 60,00 bis € 610,00.
  • Eine Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG von € 72,00 bis € 816,00 für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

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