Gestaltung und Überprüfung von Miet- und Pachtverträgen

Vertragsgestaltung

Viele Mietverträge enthalten Formularklauseln, welche die gesetzlichen Regelungen zu modifizieren versuchen. In der Praxis kommt es oft vor, dass diese Formularverträge – auch wenn sie vor relativ kurzer Zeit abgeschlossen wurden – die zum 01.07.2001 durch die Mietrechtsreform eingetretenen Gesetzesänderungen noch gar nicht berücksichtigen und deswegen in wichtigen Punkten unwirksam sind. Änderungen im Mietrecht ergeben sich jedoch nicht nur aus gesetzlichen Neuregelungen, sondern auch laufend durch die Rechtsprechung der Gerichte. In jüngster Zeit sind vom Bundesgerichtshof z.B. Schönheitsreparaturklauseln in Formularmietverträgen für unwirksam erklärt worden, die bereits seit mehreren Jahrzehnten millionenfach verwendet wurden.

Es ist also durchaus sowohl für Mieter als auch für Vermieter sinnvoll sich vor der Eingehung eines Mietvertrages hinsichtlich der Wirksamkeit der vertraglichen Bestimmungen, die man verwenden will oder die man unterschreiben soll sich anwaltlich beraten zu lassen. Dies ist bei uns auch nach kurzfristiger Terminsvereinbarung möglich, so dass das Ergebnis der Beratung auch sinnvoll eingesetzt werden kann.

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