Verfahrenswerte für Verfahren im Scheidungsverbund

In Ehesachen bei denen der Ausspruch der Scheidung begehrt wird, gibt es den so genannten Scheidungsverbund. Dieser hat zum Zweck, dass gleichzeitig mit dem Ausspruch der Scheidung alle weiteren notwendigen Regelungen, die für den Fall der Scheidung getroffen werden müssen, vom Gericht entschieden werden. Dass eine Sache zur Verbundsache mit der Scheidung wird, erfolgt dadurch, dass einer der Eheleute beantragt eine Sache, die er geregelt wissen will, in den Scheidungsverbund aufzunehmen. Unter gewissen Umständen, z.B. langer Verfahrensdauer, können Sachen aus dem Scheidungsverbund abgetrennt werden (nähere Informationen zum Scheidungsverbund finden Sie hier).

Der Scheidungsverbund hat den Vorteil, dass durch die Zusammenrechnung der Verfahrenswerte für die Verbundsachen, die Kosten im Vergleich dazu, wenn die Verfahren einzeln durchgeführt würden, für Sie günstiger ausfallen.

Eine Übersicht zu den Verfahrenswerten wegen Verfahren im Scheidungsverbund finden Sie nachfoilgend:

Verfahrenswerte im Familienrecht nach FamGKG (Auswahl)    

1.

Geldforderung:
§ 35 FamGKG

 

Höhe der Forderung

2.

Ehesache:
§ 43 FamGKG

 

3-faches Monatsnettoeinkommen beider Eheleute zzgl. teilweiser Anrechnung des Vermögens (in der Regel 5%), mindestens jedoch € 3.000,00, höchstens € 1.000.000,00

3.

Kindschaftssache:
§ 45 FamGKG

 

€ 3.000,00

4.

Abstammungssachen:
§ 47 FamGKG

 

€ 2.000,00

5.

Ehewohnungssachen:
§ 48 FamGKG

 

€ 3.000,00 in Verfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (nach Trennung), € 4.000,00 in Verfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ( nach Scheidung)

6.

Haushaltssachen:
§ 48 FamGKG

 

€ 2.000,00 in Verfahren nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 (nach Trennung), € 3.000,00 in Verfahren nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (nach Scheidung)

7.

Gewaltschutz:
§ 49 FamGKG

 

€ 2.000,00 in Verfahren nach § 1 GewSchG, € 3.000,00 in Verfahren nach § 2 GewSchG ( Wohnungszuweisung)

8.

Versorgungsausgleich:
§ 50 FamGKG

 

10 % des Wertes nach § 43 FamGKG für jedes Anrecht, mindestens € 1.000,00

9.

Unterhalt:
§ 51 FamGKG

 

der für die ersten 12 Monate nach Antragstellung geforderte Betrag zzgl. der bei Antragstellung fälligen Beträge

10.

Stufenklage:
§ 38 FamGKG

 

Auskunft und Leistung gesondert zu bewerten, auch wenn Leistung noch unbeziffert ist (ggfls. zu schätzen), es gilt der höhere Wert, Auskunft ca. 20 % des Leistungsantrages

11.

Einstw. Anordnung:
§ 41 FamGKG

 

in der Regel Hälfte des Wertes der Hauptsache, es sei denn, die Hauptsache wird durch die eA praktisch vorweggenommen, z.B. Gewaltschutzsachen

12.

Klage und Widerklage:
§ 39 FamGKG

 

Werte werden zusammengerechnet, auch bei hilfsweisen Antrag, wenn über diesen entschieden wird

13.

Auffangwert
§ 42 Abs. 3 FamGKG

 

für alle Sachen, bei denen der Wert unklar ist € 5.000,00

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