Wie hoch sind die Verfahrenswerte in Familiensachen?

Festgelegt sind die Verfahrenswerte im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).Grundsätzlich muss man hier zwischen 3 verschiedenen Verfahrensarten unterscheiden nämlich:

  Verfahren in einer isolierten Familiensache
  Verfahren wegen einstweiliger Anordnung
  Verfahren im Scheidungsverbund
Eine Gesamtübersicht zu den einzelnen Verfahrenswerten in Familiensachen finden Sie hier.

Verfahrenswerte im Familienrecht nach FamGKG (Auswahl)    

1.

Geldforderung:
§ 35 FamGKG

 

Höhe der Forderung

2.

Scheidung:
§ 43 FamGKG

 

3-faches Monatsnettoeinkommen beider Eheleute zzgl. teilweiser Anrechnung 5 Prozent des Vermögens, mindestens jedoch € 3.000,00, höchstens € 1.000.000,00

3.

Kindschaftssache:
§ 45 FamGKG

 

€ 3.000,00

4.

Abstammungssachen:
§ 47 FamGKG

 

€ 2.000,00

5.

Ehewohnungssachen:
§ 48 FamGKG

 

€ 3.000,00 in Verfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (nach Trennung), € 4.000,00 in Verfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ( nach Scheidung)

6.

Haushaltssachen:
§ 48 FamGKG

 

€ 2.000,00 in Verfahren nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 (nach Trennung), € 3.000,00 in Verfahren nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (nach Scheidung)

7.

Gewaltschutz:
§ 49 FamGKG

 

€ 2.000,00 in Verfahren nach § 1 GewSchG, € 3.000,00 in Verfahren nach § 2 GewSchG ( Wohnungszuweisung)

8.

Versorgungsausgleich:
§ 50 FamGKG

 

10 % des Wertes nach § 43 FamGKG für jedes Anrecht, mindestens € 1.000,00

9.

Unterhalt:
§ 51 FamGKG

 

der für die ersten 12 Monate nach Antragstellung geforderte Betrag zzgl. der bei Antragstellung fälligen Beträge

10.

Stufenklage:
§ 38 FamGKG

 

Auskunft und Leistung gesondert zu bewerten, auch wenn Leistung noch unbeziffert ist (ggfls. zu schätzen), es gilt der höhere Wert, Auskunft ca. 20 % des Leistungsantrages

11.

Einstw. Anordnung:
§ 41 FamGKG

 

in der Regel Hälfte des Wertes der Hauptsache, es sei denn, die Hauptsache wird durch die eA praktisch vorweggenommen, z.B. Gewaltschutzsachen

12.

Klage und Widerklage:
§ 39 FamGKG

 

Werte werden zusammengerechnet, auch bei hilfsweisen Antrag, wenn über diesen entschieden wird

13.

Auffangwert
§ 42 Abs. 3 FamGKG

 

für alle Sachen, bei denen der Wert unklar ist € 5.000,00

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