Sonstige familienrechtliche Verfahren

Tätig sind wir auch auf dem Gebiet der nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Hier bestehen zwar einige Parallelen zum Eherecht. Allerdings ist auf die Besonderheiten, die sich aus der Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergeben, Rücksicht zu nehmen. Dies hat zur Folge, dass zahlreiche Regelungen aus dem Eherecht nicht anwendbar sind und viele gesetzliche Regelungslücken existieren, die es auszufüllen gibt. Es empfiehlt sich daher vorausschauend vertragliche Regelungen hierüber festzulegen. Bisher gibt es nämlich nur eine Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung einzelner Gerichte, die aber regional voneinander abweicht und erst allmählich vereinheitlicht wird.

Auch unverheiratete Mütter minderjähriger Kinder haben für sich selbst Anspruch auf nichtehelichen Unterhalt gegen den Vater eines Kindes regelmäßig in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes. Unter besonderen Umständen ist der Zeitraum sogar länger. Das nichtehelich geborene Kind hat selbstverständlich, wie jedes andere Kind auch, einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater. Hier setzen wir für Sie die entsprechenden Ansprüche durch und wehren unberechtigt geltend gemachte Ansprüche ab.

Da kraft Gesetzes Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt schulden, gibt es nicht nur den Kindesunterhalt, sondern auch den Elternunterhalt. Hier haben die Eltern Ansprüche gegen ihre Kinder auf Unterhalt. Zum Streit hierüber kommt es allerdings eher selten zwischen Eltern und Kindern. Häufig sind vielmehr die Fälle, in denen der Träger der Sozialhilfe, der Hilfe zum Lebensunterhalt der Eltern erbracht hat, z.B. wegen Pflegebedürftigkeit, und auf den kraft gesetzlicher Legalzession insoweit die Elternunterhaltsansprüche übergegangen sind, die Kinder in Anspruch nehmen will. Auch auf erfolgte Schenkungen der Eltern an die Kinder wird hier versucht Zugriff zu erlangen. Hier vertreten wir Sie bei der Abwehr entsprechender Ansprüche und der vorausschauenden Planung des Vermögensübergangs (auch unter steuerlichen Aspekten).

Selbstverständlich entwerfen und gestalten wir für Sie auch Ihrer Situation angepasste Eheverträge. Auch Eheverträge, die man Ihnen zum Abschluss vorgelegt hat, kontrollieren wir nach Fallstricken und für Sie nachteiligen Regelungen. Bezüglich bereits bestehender Eheverträge kontrollieren wir deren Wirksamkeit; insbesondere in Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.04.2004) dürfte hier ein sehr großer Handlungsbedarf bei Altverträgen liegen.

Änderungen der familiären Situation bringen es mit sich, dass eventuell ein Testament aktualisiert, errichtet oder geändert werden muss, um diejenigen zu begünstigen, die Sie begünstigen wollen. Es ist ja nicht wünschenswert, dass die Person, mit der man streitet auch noch erbt, weil man diese vergessen hat. Auch die Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen wäre zu überdenken. Es herrschen hier z.B. schon unterschiedliche Auffassungen darüber was unter dem bezugsberechtigten „Ehegatten“ zu verstehen ist. Der damalige, als man das Kreuzchen im Vertrag gemacht hat oder etwa der jeweils aktuelle?

In steuerrechtlicher Hinsicht ergeben sich im Zusammenhang mit der Trennung/Beendigung der Ehe häufig fragen im Zusammenhang mit der Wahl bzw. Änderung der Lohnsteuerklasse, der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer oder der Durchführung des begrenzten Realsplittings. Auch hier stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

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