Scheidungsverfahren

Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht und dessen anschließender Zustellung beim anderen Ehegatten. In der Regel werden die meisten Ehen nach Ablauf des ersten Trennungsjahrs geschieden, da sich bis dahin herauskristallisiert ob es eine Versöhnung gibt oder nicht. Im Falle einer Trennungszeit von einem Jahr, gilt nach dem Familienrecht die Ehe als gescheitert, wenn bewiesen wird, dass sie zerrüttet ist oder derjenige Ehegatte der nicht die Scheidung beantragt hat, der Scheidung zustimmt.

Ehen bei denen das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, können geschieden werden, wenn ein Härtefall vorliegt, der ein Festhalten an der Ehe für denjenigen der die Scheidung beantragt nicht zumutbar ist. Als unwiderlegbar gescheitert gilt eine Ehe auf jeden Fall, wenn die Trennung drei Jahre gedauert hat.

Im Scheidungsverfahren ist von Amts wegen außer der Ehesache selbst zwingend der Versorgungsausgleich zu regeln.

Zusätzlich kann, wenn dies beantragt wird Regelungen über den Zugewinnausgleich, den nachehelichen Ehegattenunterhalt, den Kindesunterhalt und die endgültige Wohnungszuweisung (gegebenenfalls sogar an denjenigen Ehepartner der nicht im Mietvertrag steht) und den Hausrat getroffen werden. Diese werden normalerweise dann vom Gericht gleichzeitig mit der Ehesache selbst mit entschieden. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, kann auch beantragt werden, dass weitere Regelungen getroffen werden.

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