Verfahren betreffend die Kinder

Vorab muss einmal folgendes gesagt werden:

Eltern bleiben Eltern. Dies gilt auch nach der Scheidung, weshalb hier einmal explizit darauf hingewiesen wird. Überlegen Sie sich daher gut, ob Sie sich allein auf die Rolle als Zahlvater/-mutter beschränken lassen wollen und die Erfolge Ihrer Erziehung nicht mitbekommen wollen. Halten Sie sich doch einmal vor Augen, wie viel Zeit und Mühe (und vor allem Nerven) sie bereits aufgewendet haben, damit Ihr Kind so groß geworden ist, wie es jetzt ist. Soll diese Mühe alles umsonst gewesen sein, nur weil man sich vom Ehegatten scheiden lassen will?

Die häufigste Streitigkeit in familienrechtlichen Angelegenheiten in denen gemeinsame Kinder vorhanden sind, sind Streitigkeiten um den Kindesunterhalt. Sie beruhen meistens auf Grund der in der Trennungsphase auftretenden Verknappung des verfügbaren Familieneinkommens. Eventuell besteht auch die Möglichkeit vom Jugendamt für die Kinder Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bekommen. Hier beraten wir Sie ebenfalls.

Hinsichtlich Angelegenheiten betreffend das Kindergeld sind wir Ihnen behilflich gegenüber der Familien- /Kindergeldkasse dafür zu sorgen, dass Sie die Ihnen zustehenden Leistungen erhalten und auch, was auch vorkommt, von unberechtigten Rückforderungen verschont bleiben.

Bei Streitigkeiten um das Umgangsrecht, das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht das Kindeswohl kraft gesetzlicher Bestimmung an oberster und auch an einziger Stelle für die gegebenenfalls vom Gericht zu treffende Entscheidung. Seit der Änderung des Kindschaftsrechts im Jahre 1998 sind Streitigkeiten um das Sorgerecht seltner geworden, da prinzipiell bei gemeinsamen Kindern davon ausgegangen wird, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Manchmal muss aber, wenn sich die Eltern nicht vertragen oder über die Modalitäten der Kindessorge nicht einigen können eine Entscheidung über das Sorgerecht oder einzelne Teilaspekte hiervon herbeigeführt werden. Häufigster Fall hierüber ist Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches ein Teil des Sorgerechts ist. Streit hierüber tritt auf, wenn eines der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile in eine andere Stadt umziehen will. Auch ist die Frage wer überwiegend die Obhut über das gemeinsame Kind hat, mit der Frage verquickt wer den Kindsunterhalt erhält und wer ihn zahlen muss.

Beim Umgangsrecht, auch Besuchsrecht genannt, geht es um die Frage, wann, wie oft, wie und wie lange der Elternteil, der das Kind nicht überwiegend betreut zu diesem Kontakt haben darf. Das Umgangsrecht ist vom Sorgerecht nicht abhängig. Auch Großeltern und Verwandte, zu denen die Kinder gute Bindungen haben, können ein Umgangsrecht haben. Streitigkeiten hierüber treten naturgemäß meist kurz nach der Trennung auf. Diese betreffen teils die Modalitäten der Umgangszeiten und der Abholung der Kinder. In diesen Fällen versuchen wir für Sie eine tragfähige Lösung mit den Betroffenen herbeizuführen. Gravierender sind allerdings Fälle in denen im Raum steht, dass die Ausübung des Umgangs für die Kinder eine Gefahr darstellt. Hier werden wir für Sie tätig um Ansprüche abzuwehren, wenn der Umgang nicht für die Kinder förderlich ist oder die Ausübung des Umgangsrechts durchzusetzen, wenn der Umgang unberechtigter Weise verweigert wird.

Vaterschaftsanerkennungen und Vaterschaftsanfechtungen betreiben wir ebenfalls für Sie. An dem Bestehen oder Nichtsbestehen der Vaterschaft knüpfen sich zahlreiche Rechtsfolgen, z.B. Unterhaltspflicht für das Kind. Die Notwendigkeit einer Vaterschaftsfeststellung ergibt sich häufig bei nichtehelich geborenen Kindern, da die Vaterschaft hier erst noch anerkannt werden muss. Vaterschaftsanfechtungen werden dagegen meist dann nötig, wenn ein Kind während einer bestehenden Ehe (auch in der Trennungszeit und während des Scheidungsverfahrens) geboren wird, dessen Erzeuger tatsächlich nicht der Mutter des Kindes verheiratete Ehemann ist. Der Ehemann der Mutter gilt in einem solchen Fall kraft Gesetzes als Vater des Kindes. Will der Ehemann dies verhindern muss er zeitig etwas unternehmen. Die Anfechtungsfrist beträgt nämlich 2 Jahre. Konsequenterweise resultieren die meisten Vaterschaftsanfechtungsklagen hieraus. Gleich dahinter rangieren Vaterschaftsanfechtungsklagen, die darauf beruhen, dass später bekannt wird (oft durch unbedachte Äußerungen bei Streitigkeiten), dass das Kind möglicherweise nicht von demjenigen erzeugt wurde, der als Vater gilt. Wenn derartige Zweifel aufkommen, beginnt eine neue Anfechtungsfrist.

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