Wie wird der Verfahrenswert in Familiensachen bestimmt?

Grundsätzlich ist der Verfahrenswert einer Angelegenheit der objektive Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse. Bei Ansprüchen auf Zahlung entspricht er dem Betrag der geltend gemacht wird. Verlangt man eine Sache heraus, so ist deren Wert der Gegenstandswert.

In Familiensachen wird aber häufig über Dinge verhandelt, bei denen es nicht um Geld geht (nichtvermögensrechtliche Ansprüche), wie z.B. Umgangsrecht, Sorgerecht, die Scheidung selbst, wer soll die Ehewohnung erhalten etc. Auch geht es häufig um Ansprüche, die monatlich, teilweise sogar lebenslänglich bezahlt werden müssen, z.B. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt  für die Zeit während der Trennung und nachehelicher Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung, so dass die Verfahrenswerte sehr hoch werden würden und solche Verfahren sehr teuer.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für Familiensachen besondere Wertvorschriften erlassen, die im Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) geregelt sind. Diese Vorschriften räumen den Gerichten bei der Bestimmung des Verfahrenswertes jedoch teilweise auch Ermessen ein, z.B. wenn eine Sache besonders aufwändig, langwierig oder kompliziert ist. Im Wesentlichen bieten die Wertvorschriften jedoch ausreichend Anhaltspunkte.

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