Ist es günstiger eine Honorarvereinbarung abzuschließen?

Rechtsanwälte können mit ihren Mandanten zwar auch Honorarvereinbarungen abschließen. Bei einer gerichtlichen Tätigkeit darf aber kein niedrigeres Honorar, als bei einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehen, vereinbart werden, da die gesetzlichen Gebühren durch Honorarvereinbarungen nicht unterschritten werden dürfen. Es ist möglich, dass ein Anwalt auf eine Honorarvereinbarung besteht, wenn der Streitwert gering ist, die Sache aber voraussichtlich unverhältnismäßig viel Arbeit machen wird.

Häufig werden in Strafverfahren Honorarvereinbarungen geschlossen, da das RVG für Strafverfahren nur relativ geringe Gebühren vorsieht, manche Strafverfahren aber für den Anwalt sehr zeitaufwändig sein können.

Auf keinen Fall dürfen die Honorare des Anwalts vom Erfolg seiner Arbeit abhängig gemacht werden, insbesondere in Form eines prozentualen Anteils am Streitgegenstand. Das ist in Deutschland, anders als z.B. in den USA, verboten.

Honorarvereinbarungen sind für den Mandanten jedoch dann sinnvoll, wenn der Anwalt mit Tätigkeiten beauftragt werden soll, die entweder im Gesetz nicht geregelt sind, wie z.B. ab 01.07.2006 die außergerichtliche Beratung oder die Erstattung von Rechtsgutachten oder schon heute die Mediation. Auch bei außergerichtlicher Tätigkeit kann ein geringeres Honorar als das gesetzliche vereinbart werden. Dies kommt z.B. in Betracht bei Inkassotätigkeiten mit mehreren gleich gelagerten Fällen.

Gebühren in Bußgeldsachen (Stand: 01.01.2021)

Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entsteht neben der Grundgebühr, die für die erstmalige Einarbeitung in die Angelegenheit anfällt (Gebührenrahmen € 33,00 - € 187,00), eine Verfahrensgebühr. Diese bewegt sich, je nach Höhe der Geldbuße, in einem Rahmen von € 22,00 - € 330,00. Eine Terminsgebühr kann, zum Beispiel durch die Teilnahme an einem Termin vor der Verwaltungsbehörde entstehen. Sie beträgt zwischen € 22,00 - € 330,00).

Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, beträgt die Verfahrensgebühr, was abhängig von der Höhe des Bußgeldes ist, die für die angeklagte Tat mindestens bzw. höchstens verhängt werden kann, zwischen € 22,00 - € 385,00 und die Terminsgebühr zwischen € 22,00 - € 616,00.

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, welche die häufigsten Bußgeldfälle darstellen (Strafrahmen von € 60,00 - € 5.000,00), beträgt die Grundgebühr in der Regel € 110,00, die Verfahrensgebühr ebenfalls € 176,00 und eine Terminsgebühr ebenfalls € 176,00. Dies sind die sogenannten Mittelgebühren für durchschnittliche Angelegenheiten, zu denen die Bußgeldsachen in Verkehrsordnungswidrigkeiten gehören.

Weiterhin kann der Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr beanspruchen, wenn durch seine Tätigkeit eine Hauptverhandlung entbehrlich wird und es zur Einstellung des Verfahrens kommt.

 

Welche Anwaltskosten fallen
in Strafsachen und in Bußgeldsachen an?

In Strafsachen und Bußgeldsachen orientieren sich die Gebühren nicht am Gegenstandswert, sondern sind hauptsächlich von der Höhe der Strafandrohung, die das Gesetz als Strafrahmen vorgibt, abhängig. Je schwerer die erhobenen Vorwürfe, um so höher ist der Gebührenrahmen.

Anwaltsgebühren für Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Die Anwaltsgebühren für Bußgeldsachen sind in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses geregelt.

Die wichtigsten Informationen haben wir kurz für Sie zusammengefasst.

Die wichtigsten Informationen zu den Gebühren in Strafsachen finden Sie hier.

Die wichtigsten Informationen zu den Gebühren in Bußgeldsachen finden Sie hier.

Gebühren im Strafrecht (Stand: 01.01.2021)

Entscheidend für die anfallenden Gebühren im Strafrecht ist das Stadium, in dem sich die Angelegenheit befindet. Hier gibt es zunächst das vorbereitende Verfahren. Dies ist das Ermittlungsverfahren, welches durch die Staatsanwaltschaft geführt wird. Hieran schließt sich, wenn der Rechtsanwalt keine Einstellung des Verfahrens erreicht, das gerichtliche Verfahren an.

Im vorbereitenden Verfahren entsteht neben der Grundgebühr, die für die erstmalige Einarbeitung in die Angelegenheit anfällt (Betragsrahmen € 44,00 - € 396,00), eine Verfahrensgebühr. Diese bewegt sich in einem Rahmen von € 44,00 - € 319,00. Weiterhin kann eine Terminsgebühr entstehen, zum Beispiel durch die Teilnahme an einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft. Diese beträgt zwischen € 44,00 - € 330,00.

Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, beträgt die Verfahrensgebühr vor dem Amtsgericht in erster Instanz zwischen € 44,00 - € 319,00 und die Terminsgebühr zwischen € 77,00 – 528,00.

Je nachdem vor welchem Gericht das Verfahren stattfindet, können sich die Gebühren allerdings erhöhen. Welches Gericht zuständig ist, hängt von dem zu erwartenden Strafmaß für die vorgeworfene oder angeklagte Tat ab.

Sitzt der Betroffene in Untersuchungshaft erhöht sich z.B. jede Gebühr um einen Zuschlag von 30%.

In Berufungsverfahren oder in Revisionsverfahren sind die Gebühren nochmals deutlich höher.

Des Weiteren kann der Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr beanspruchen, wenn durch seine Tätigkeit eine Hauptverhandlung entbehrlich wird und das Verfahren eingestellt wird. Diese entspricht der Höhe nach der jeweiligen Verfahrensgebühr.

Welche Gebühren fallen in sozialrechtlichen Angelegenheiten an?

In sozialrechtlichen Angelegenheiten, z.B. Streitigkeiten über die Rente, Vorliegen einer Schwerbehinderung, Kostenübernahme durch Kranken- oder Pflegekassen, richten sich die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert. Hier gibt es stattdessen Rahmengebühren.

Bei Rahmengebühren ist der Anwalt verpflichtet nach billigem Ermessen gemäß § 14 RVG vom Gebührenrahmen Gebrauch zu machen. Hierbei ist der Umfang der Tätigkeit, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Sache für den Mandanten und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Auch das Haftungsrisiko des Anwalts kann bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden. In der Regel wird die Gebührenhöhe in etwa in der Mitte des Gebührenrahmens (Mittelgebühr) liegen.

Es können regelmäßig folgende Gebühren entstehen (Stand: 01.01.2021):

Außergerichtliche Tätigkeit:

  • Eine Beratungsgebühr, wobei bei Beratung eines Verbrauchers diese höchstens € 190,00 betragen darf.
  • Eine Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG von € 60,00 bis € 768,00.
  • Eine Einigungsgebühr Nr. 1005 VV RVG von € 60,00 bis € 768,00 für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

Tätigkeit vor dem Sozialgericht (I. Instanz):

  • Eine Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG von € 60,00 bis € 660,00.
  • Eine Terminsgebühr von Nr. 3106 VV RVG von € 60,00 bis € 610,00.
  • Eine Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG von € 60,00 bis € 660,00 für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

Tätigkeit vor dem Landessozialgericht (II. Instanz):

  • Eine Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG von € 72,00 bis € 816,00.
  • Eine Terminsgebühr von Nr. 3205 VV RVG von € 60,00 bis € 610,00.
  • Eine Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG von € 72,00 bis € 816,00 für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

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